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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen „Pferdetransport“

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Transport von Pferden (AGB): Die Vertragschließenden Parteien erkennen durch Ihre Unterschrift folgende AGB bei Vertragsabschluß ausdrücklich an:

1. Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Fahrtende in bar zu zahlen.
Alternativen nach vorheriger Absprache:
komplette Vorauszahlung durch Banküberweisung
Notfälle nach Erhalt der Rechnung

2.Der jeweilige Auftraggeber (der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Stellvertreter) hat sich durch die Vorlage des Personalausweises bei der Auftragsannahme auszuweisen.

3. Vor Antritt der Fahrt wird ein Protokoll über den äußerlichen erkennbaren Zustand des Pferdes/der Pferde angefertigt, wobei das jeweilige Tier auch in seiner Bewegung vorgeführt wird. Eventuelle Auffälligkeiten (Mängel) des Pferdes/ der Pferde werden dabei schriftlich protokolliert. Liegen keinerlei Auffälligkeiten vor erfolgt der Vermerk im Protokoll „ohne erkennbare äußerliche Auffälligkeiten (Mängel) bei der Annahme“.

Das Protokoll ist vor Antritt der Fahrt vom Auftraggeber (d.i. der Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter) und dem den Transport durchführenden Unternehmen bzw. dessen bevollmächtigter Vertreter zu unterzeichnen.

4. Nach dem Transportende erfolgt am Zielort die Protokollierung über den äußerlichen Zustand des Pferdes/ der Pferde nach der selben Prozedur wie unter Punkt 4 beschrieben. Ist der Adressat des Pferdes/ der Pferde nicht identisch mit dem Auftraggeber des Transportes, so haben der Adressat oder sein bevollmächtigter Vertreter die Prozedur wie unter Punkt 4 beschrieben durchzuführen und das Ergebnis der Prozedur zu protokollieren. Weisen das Pferd/ die Pferde bei der Ablieferung am Zielort keine äußerliche Auffälligkeiten (Mängel), die durch den Transport entstanden sein könnten auf, so erfolgt im Protokoll der von den beteiligten Vertragsparteien bzw. von dem Adressaten zu unterzeichnenden Vermerk: Es waren keine äußerliche Auffälligkeiten (Mängel) des Pferdes/der Pferde bei der Ablieferung an den Adressaten erkennbar.

5. Vor Fahrtantritt wird dem Auftraggeber, d.h. dem Eigentümer oder dessen bevollmächtigtem Stellvertreter der Standplatz des Pferdes bzw. der Pferde im Transporter vorgeführt. Dabei werden alle möglichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Tieres vor Verletzungen während der Fahrt näher erläutert.

6. Vor Fahrtantritt muß dem Transportunternehmen mitgeteilt werden, ob das Pferd vor kurzer Zeit irgendwelche Infektionen oder Krankheiten gehabt hatte, oder ob es vor der Fahrt Medikamente oder sonstige Aufbaupräparate erhalten hatte. Die Art der Medikamente bzw. der Aufbaupräparate nebst den o.g. Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen und von den Vertragsparteien zu protokollieren. Muß ein krankes Tier während der Fahrt mit Medikamenten versorgt werden, so muß die Art der Präparate und die Häufigkeit der Verabreichung der Medikamente nebst der Uhrzeit für die Verabreichung der Medikamente im Protokoll protokolliert werden. Die Verabreichung der Medikamente wird gleichfalls unter Angabe vom Ort und Zeit und Art des Medikamentes, sowie die verabreichten Mengen zur Zeit des Transportes protokolliert. Gleichwohl geschieht der sachgemäße Transport kranker Tiere stets auf Risiko und zu Lasten des Auftraggebers, sofern alle o.g. Verhaltensmaßnahmen akribisch eingehalten wurden.

7. Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für rechtswidrige Manipulationen an dem Pferd oder an den Pferden bzw. für eine unsachgemäße Behandlung des Pferdes der Pferde durch Unternehmensfremde Dritte vor dem Transport, während des Transportes oder nach dem Transportende.

8. Das Unternehmen behält sich im Falle der Nichtzahlung der Transporttaxe ein Pfandrecht an den transportierenden Pferden bzw. dem transportierten Pferd ausdrücklich vor. Der Unterzeichner des Auftrages erkennt dieses Pfandrecht mit seiner Unterschriftsleistung unter dem Vertrag an, nachdem er vorher auf die Vereinbarung dieses Pfandrechtes hingewiesen wurde.

9. Sollte der Auftraggeber den Transportauftrag innerhalb 24 Stunden stornieren, so ist  der volle Transportpreis zu zahlen. Ausnahmen sind eine plötzliche Erkrankung des Pferdes, die im Einzelfall durch einen Tierarzt bestätigt werden muss.

10.Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die während des Transportes oder beim ein/ausladen entstehen außer bei grober Fahrlässigkeit seitens des Transportunternehmens.

11.Es besteht ein genereller Haftungsausschluss bei: Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristischen Gewaltakten, Verfügung von hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht.